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- Die endgültige Entscheidung über die vorgelegten Anträge obliegt dem Bewilligungsausschuß.
Da die BÜRGES Förderungsbank GmbH eine bis zu 50 %-ige Garantie für die von der SUBG bewilligten Beteiligungen übernehmen kann, wird der Beteiligungsvertrag erst nach Vorliegen der Garantieübernahme durch die BÜRGES Förderungsbank GmbH abgeschlossen. Das Garantieanbot der Bürges Förderungsbank GmbH ist vom Unternehmer mitzuunterfertigen. Danach erhält der Antragsteller von der SUBG einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft übermittelt, der durch die Unterfertigung des Antragstellers rechtswirksam wird.
- Übernimmt die BÜRGES Förderungsbank GmbH keine Garantie, so ist der Antrag noch einmal dem Bewilligungsausschuß vorzulegen. Das Land Salzburg kann in diesem Fall seine Ausfallhaftung auf max. 25 % des Beteiligungsnominalkapitals erhöhen, wobei in diesem Fall die Beteiligungshöhe mit EUR 750.000,-- begrenzt ist.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung.
- Im Einzelfall kann die Übernahme der Beteiligung von weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
- Der Antragsteller erklärt sich einverstanden, daß der SUBG seitens der jeweiligen Hausbanken die von ihr benötigten Auskünfte über bestehende Kredite und Darlehen erteilt werden. Die SUBG unterwirft sich freiwillig der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 38 Bankwesengesetz.
- Mit der Prüfung der Beteiligungsanträge kann die SUBG externe Berater und Experten sowie bei Bedarf auch die SKGG beauftragen. Die Organe der SKGG unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 38 des Bankwesengesetzes.
- Streitigkeiten aus dem Beteiligungsvertrag werden vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Salzburg nach der für diese geltenden Schiedsordnung endgültig entschieden.
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